Gleichstellungspolitik in der Kommune
„Die Bestellung von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten ist notwendig, um den Interessen von Frauen in ihrem unmittelbaren Lebensbereich Geltung zu verschaffen und dem Auftrag unserer Verfassung, tatsächliche Gleichberechtigung herzustellen, gerecht zu werden. …
Das Gesetz führt den Begriff der Gleichstellungsbeauftragten anstelle desjenigen der Frauenbeauftragten ein. Es soll hiermit herausgestellt werden, dass sich die Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich für den Abbau geschlechterspezifischer Benachteiligungen beider Geschlechter einsetzen sollen….
Eines der zentralen Themen der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, ist nunmehr ausdrücklich im Gesetz als Aufgabenfeld benannt. Denn gerade die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist eine wesentliche Voraussetzung für die faktische Gleichstellung der Geschlechter. …“
Quelle: Nds. Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
