Änderung des Gaststättengesetzes
- Antrag auf Gastättenerlaubnis [406 KB]
Das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) wurde am 10.11.2011 durch den Niedersächsischen Landtag beschlossen und tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Es ersetzt ab diesem Zeitpunkt das derzeit gültige Gaststättengesetz in der Fassung vom 20.11.1998, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 07.09.2007 (GastG).
Hieraus ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 01.01.2012 gilt statt der Erlaubnispflicht die „Anzeigepflicht“, d.h. die kostenintensive Konzessionsgebühr entfällt somit. Nun hat jeder, der ein stehendes Gewerbe betreiben will, dieses, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken und zubereiteten Speisen anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht besteht also auch für die früheren vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG.
Anschließend informiert die Gemeinde neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, so prüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige bei der Gemeinde Hermannsburg einzureichen:
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) –Belegart 0
- und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister –Belegart 9
Für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen gilt die beschriebene Anzeigepflicht. Wird bei einer juristischen Person (zum Beispiel GmbH oder AG), die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der Gemeinde Hermannsburg anzuzeigen.
Im Gesetz wird der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs auch mehr Gewicht verliehen. So muss mindestens ein alkoholfreies Getränk günstiger sein, als das preiswerteste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Außerdem besteht weiterhin das Verbot, in Ausübung eines Gewerbes Alkohol an erkennbar Betrunkene auszuschenken.
Erstmalig schriftlich fixiert wurde die Bestimmung, dass ein Gastronom seinen Gästen die kostenlose Nutzung der Toilette gewähren muss.
Übergangsregelungen:
- Wird vor dem 01.01.2012 ein Antrag auf Erlaubnis für das Betreiben einer Gaststätte gestellt und nicht vor dem 01.01.2012 beschieden, so ist der Gewerbetreibende hinsichtlich der Räume, auf die sich der Antrag bezieht, von den Anforderungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), die nicht oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erfüllt werden können, befreit.
- Die nach dem Gaststättengesetz erteilten und noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen (§ 5 GastG) gelten fort.
- Wer bei Inkrafttreten des NGastG ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften (GastG) betreibt, braucht dies nicht nach § 2 Absatz 1 und 2 anzuzeigen.
- Für den Vollzug des NGastG sind bis zum 30.09.2012 die Gemeinden zuständig.
Den Vordruck zur Anzeigepflicht hält das Ordnungsamt der Gemeinde Hermannsburg bereit. Er kann aber auch direkt von der homepage der Gemeinde Hermannsburg unter dem Punkt „Nützliches“ geladen werden.





