Einzelbrenngenehmigung
Einzelbrenngenehmigung für das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Gemeinde Hermannsburg
Durch die Aufhebung der Allgemeinverfügung über das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Gemeinde Hermannsburg finden seit Januar 2011 keine allgemeinen Brenntage mehr statt.
Sofern in begründeten Ausnahmefällen eine andere Form der Entsorgung aus objektiven Gründen nicht zumutbar sein sollte, besteht im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02. Januar 2004 (Nds. GVBl. Nr. 01/2004 S2) die Möglichkeit, auf schriftlichen Antrag eine kostenpflichtige Einzelerlaubnis zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle von der Gemeinde zu erhalten. Für eine solche Erlaubnis wird nach den Regelungen der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen eine Mindestgebühr in Höhe von derzeit 10,00 € erhoben.
Die Gründe dafür, dass eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist, sind der Gemeinde zusammen mit dem Antrag nachvollziehbar darzulegen. Dem Antrag ist ein aktueller maßstabsgerechter Lageplan beizufügen, aus dem der aktuelle Gebäudebestand (auch der benachbarten Grundstücke) und der beabsichtigte Platz zum Verbrennen ersichtlich sind.
Entsprechende Anträge müssen mindestens 3 Arbeitstage vor dem beabsichtigten Termin des Verbrennens mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde Hermannsburg, Ordnungsamt, Frau Hildebrandt (Zimmer 0.05, Tel.-Nr. 6515) vorliegen.
Neben den bereits genannten Voraussetzungen kann die kostenpflichtige Einzelerlaubnis unter weiteren Auflagen und Bedingungen nur erteilt werden, wenn nicht Witterungsgründe (z.B. starker Wind, anhaltender Regen, Inversionswetterlage usw.) entgegenstehen und folgende Mindestabstände eingehalten werden können:
10 m von Gebäuden
5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wegen, Bahnlinien), soweit diese nicht ausschließlich dem land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,
25 m von Wäldern,
25 m von Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,
50 m von Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,
50 m von Energieversorgungsanlagen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden,
50 m von Altenheimen und Seniorenwohnanlagen sowie Krankenanstalten.
|



